Häufig kommt es vor, insbesondere in Zahnarztpraxen, dass Zahnärzte aber auch Dentalhygienerinnen und selbst Prophylaxemitarbeiterinnen am Umsatz den sie erbringen beteiligt werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung einer reinen Umsatzbeteiligung ohne Fixgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes unwirksam ist. Denn dadurch würde der Arbeitnehmer unzulässigerweise mit dem Betriebs- und Wirtschaftsrisiko der Praxis belastet, außerdem würde gegen die Vorgaben des Mindestlohngesetztes verstoßen.
Daraus folgt, dass in jedem Fall ein entsprechendes Grundgehalt vereinbart werden muss. Eine Umsatzbeteiligung kommt zu diesem Grundgehalt dann hinzu, wenn der vom Mitarbeiter erwirtschaftete Umsatz den Umsatz der durch das Grundgehalt abgegolten ist überschreitet.
Bei Urlaub und Krankheit, sowie während eines Beschäftigungsverbotes müssen die Umsatzvergütungen weitergezahlt werden auch wenn in dieser Zeit kein Umsatz durch den Arbeitnehmer erwirtschaftete wird. In solchen Fällen wird auf die Durchschnittliche Vergütung vor dem Urlaub, der Arbeitsunfähigkeit usw. abgestellt.