Bewirtungskosten: Auch ein Katerfrühstück kann geschäftlich bedingt sein

… so hat zumindest das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 08.11.2021 entschieden.

Daraus folgt, wer geschäftlich saufen und dies von der Steuer absetzen kann, kann auch das Katerfrühstück am nächsten Morgen zur Bekämpfung seines Brummschädels steuermindernd geltend machen.

Aus unserer Sicht ein logisches, kundenfreundliches Urteil.
Schön, dass es selbst im Steuerrecht nicht immer bierernst zugeht.

Hierzu passt die (Fehl-) Meldung im deutschen Steuerrecht 17/2022 in der von einer „Alkohol Strukturrichtlinie“ anstatt einer Alkoholsteuer-Strukturrichtlinie berichtet wurde.
Ob das Urteil und die Fehlmeldung durch Selbstversuche der betroffenen Herrschaften beeinflusst wurden, können wir leider nicht beurteilen.