Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die für unsere Mandanten die Lohnabrechnungen erstellen kommen nicht zur Ruhe. Nach Kurzarbeitergeld, Quarantäneentschädigungen, Corona-Bonus, dem Corona-Pflegebonus und der Energiepreispauschale hat der Gesetzgeber nun die Möglichkeit geschaffen eine „Inflationsausgleichsprämie“ steuer- und beitragsfrei an Arbeitnehmer auszuzahlen.
Ziel des Gesetzgebers ist es, die Arbeitnehmer im Hinblick auf die gestiegenen Preise zu entlasten. Dass die Arbeitgeber, von extremen Ausnahmen, wie z. B. Mineralölkonzerne abgesehen, ihrerseits auch durch die Inflation getroffen werden, spielt dabei offenbar keine Rolle. Zur Klarstellung: Sie müssen die Inflationsaus-gleichsprämie nicht bezahlen. Aber es wird natürlich eine Erwartungshaltung der Arbeitnehmer erzeugt. Sie haben die Wahl zwischen gar keiner Zahlung, Teilzahlungen oder der Möglichkeit die 3.000,00 € im Zeitraum vom 25. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 voll auszuschöpfen. Dies muss jeder Arbeitgeber im Spannungsfeld zwischen der Erwartung Mitarbeiter, dem Wunsch des Arbeitgebers diesen etwas Gutes zu tun und seinen finanziellen Möglichkeiten selbst entscheiden.
Unsere Kanzlei kann in Abstimmung mit Ihnen bzw. nach Ihren Angaben die Voraussetzungen für die Zahlung dieser Inflationsausgleichsprämie prüfen und überwachen, dass im o.g. Zeitraum nicht mehr als 3.000,00 € an einen Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Natürlich beachten wir auch die Vorschriften, dass ein Zusammenhang zwischen der Prämie und den Preiserhöhungen hergestellt wird und dass diese Zahlungen in den Lohnkonten festgehalten werden.
Voraussetzungen für die Inflationsausgleichsprämie
Um von der im Einkommensteuergesetz geregelten steuer- und beitragsfreien Inflationsausgleichsprämie profitieren zu können, muss:
- der Arbeitgeber einem seiner Arbeitnehmer (z. B. ZFA/MFA)
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
- bis zum 31.12.2024
- zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
- Zuschüsse oder Sachbezüge bis zu 3.000 Euro zuwenden
- und im Lohnkonto aufzeichnen.
Die 3.000 € Inflationsausgleichsprämie können pro Arbeitnehmer bezahlt werden, egal ob dieser in Voll- oder Teilzeit beschäftig ist. Weiterhin sind Auszahlungen an Aushilfen, Azubis, Mini-Jobber (ohne Anrechnung auf die Mini-Job Grenze) sowie in Beschäftigungsverbot oder in Mutterschutz befindliche Arbeitnehmer möglich.
Sie selbst gehen allerdings leer aus, da Sie kein Arbeitnehmer in Ihrer Praxis sind. Als Inhaber haben Sie keine Möglichkeit die Prämie steuerfrei zu erhalten.
Nur wenn Sie in einer MVZ GmbH angestellt sind, dürfen Sie sich die Inflationsausgleichsprämie wie an fremde Arbeitnehmer auszahlen. Das gilt auch dann, wenn Sie alleiniger Eigentümer sämtlicher GmbH Anteile sind. Es ist allerdings der Fremdvergleich zu beachten.
Nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Prämien sind begünstigt. Dies kennen Sie schon von Corona-Bonus und Corona-Pflegebonus. Unsere Mitarbeiter werden dies überwachen und gegebenenfalls zusammen mit Ihnen klären.
Ebenso wird unsere Kanzlei in der Lohnabrechnung der betroffenen Arbeitnehmer bei der entsprechenden Position einen Hinweis anbringen, dass diese Zahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise erfolgt.
Grundsätzlich können Sie völlig unterschiedliche Prämien oder eben auch gar keine an Ihre Arbeitnehmer bezahlen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang aber auf den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung. Dieser besagt, das gleiche Arbeitnehmer gleich zu behandeln sind. Bei einer Nichtberücksichtigung dieses Grundsatzes kann es vorkommen, dass betroffene Arbeitnehmer versuchen werden den Anspruch auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
Wie immer sollten Sie eine sogenannte betriebliche Übung vermeiden. Das heißt Sie sollten sich bei jeder einzelnen Zahlung schriftlich bestätigen lassen, dass diese freiwillig erfolgt und auch bei wiederholter Zahlung, zum Beispiel von jeweils 1.000 € im Jahr 2022, im Jahr 2023, und im Jahr 2024 kein Rechtsanspruch entsteht.
Die Inflationsausgleichsprämie darf nicht als Ersatz für laufendes Gehalt oder für Sonderzahlungen erfolgen auf die ein Rechtsanspruch besteht. Haben Sie allerdings bisher Sonderzahlungen geleistet und sich dabei stets den Freiwilligkeitsbehalt zusichern lassen, können solche freiwilligen Sonderleistungen durch die Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden.
Sie können und sollten die Inflationsausgleichsprämie nutzen für anstehende Gehaltserhöhungen, für zusätzliche Sonderzahlungen und gegebenenfalls bei Neueinstellungen. Dadurch bekommt der Arbeitnehmer diese Beträge netto ausbezahlt und Sie sparen sich den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung hierfür (circa 20 %). Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen auch für solche Gestaltungen gerne zur Verfügung.