Wie Sie sicher der Presse entnommen haben, ist das zurzeit noch geltende Grundsteuerverfahren verfassungswidrig.
Das Verfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens ab 1.1.2025 die Erhebung der Grundsteuer verfassungsgemäß zu regeln. Hierzu gibt es eine bundeseinheitliche Regelung. Es gibt aber sogenannte Öffnungsklauseln für die einzelnen Bundesländer. Hiervon haben die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg und Hessen Gebrauch gemacht.
Die Grundsteuerreform führt dazu, dass die ca. 35 Millionen Immobilieneinheiten in Deutschland neu zu bewerten sind. Die Aufforderungen zur Abgabe der hierzu notwendigen Feststellungserklärungen an das Finanzamt werden voraussichtlich im März dieses Jahrs im Wege einer Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Mehrheit der Bundesländer plant, alle betroffenen Bürger in einem Schreiben über ihre Pflichten zu informieren.
Diese Feststellungserklärungen können ab 1.7.2022 elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Die Frist zur spätesten Abgabe wurde auf den 31.10.2022 festgelegt. Bei dieser Fristsetzung sollte auch der Finanzverwaltung klar sein, dass diese unmöglich eingehalten werden kann. Insbesondere, vor dem Hintergrund, dass fast alle Steuerkanzleien durch die zusätzlichen Arbeitsbelastungen durch die Corona-Krise sowieso überlastet sind.
Dennoch steht zunächst diese Frist im Raum.
Wir, als Ihr Steuerberater, bieten Ihnen an, diese Feststellungserklärungen für Sie zu erstellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Wir werden in Kürze mit einer Sonderinformation zu diesem Thema auf Sie persönlich zukommen.