Nicht nur in der Wirtschaft ist eine Inflation festzustellen. Der Gesetzgeber beschert uns eine solche auch im Steuerrecht indem er geradezu inflationär Steueränderungen vornimmt, frei nach dem Motto für jeden ist etwas dabei. Wir haben nachfolgend die nennenswerten Änderungen die Ärzte und Zahnärzte betreffen zusammengestellt:
Erhebliche Steueränderungen bei PV-Anlgen – teils rückwirkend für 2022
Einkommensteuer
Bisher konnte man unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf „Liebhaberei“ stellen. „Liebhaberei“ bedeutet, dass man durch den Betrieb der Anlage keine nachhaltigen Gewinne erwartet, denn nur solche möchte der Fiskus auch besteuern. Rückwirkend zum 1.1.2022 wurde nun eine umfangreiche Steuerbefreiung für nahezu alle PV-Anlagen geschaffen.
Das Besondere: Die Steuerbefreiung greift unabhängig von der Strom-verwendung und der Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Sie ist auch nicht als Wahlrecht ausgestaltet. Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Betrieb der PV-Anlage rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2022 steuerfrei.
Befreiung gilt auch für alte Anlagen
Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für neue, sondern auch für alle Altanlagen. Auch wenn die PV-Anlage z. B. im Jahr 2010 ans Netz ging und seitdem nur Gewinne erzielte, dürfen diese ab dem Veranlagungszeitraum 2022 nicht mehr versteuert werden.
Diese PV-Anlagen fallen unter die Steuerbefreiung
Umfasst sind alle Einnahmen und (Strom-)Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
- von auf Einfamilienhäusern (einschl. Nebengebäuden) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden, vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak)
- von auf sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit
- insgesamt aber höchstens 100 kW (peak) pro Steuerzahler bzw. Mitunternehmerschaft.
Sind sämtliche Einnahmen der PV-Anlage steuerfrei, besteht andererseits auch keine Möglichkeit mehr zum Abzug von Betriebsausgaben. Das hat zur Folge, dass für alle befreiten Anlagen ab dem Jahr 2022 keine Gewinnermittlung mehr aufzustellen ist. Dies spart Zeit und Kosten.
Umsatzsteuer
Für die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt ab dem 01.01.2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen oder vermieteten Wohnungen installiert wird. Betreiber von Photovoltaikanlagen werden also bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet, so dass sich Fragen rund um den Vorsteuerabzug erübrigen. Altfälle, in denen die Vorsteuer aus der Anschaffung erstattet wurde, sind nach wie vor für die Mindestdauer von 5 Jahren zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet. Nach 5 Jahren sollte, sofern möglich, zur Kleinunternehmerregelung, also zum Verzicht auf die Umsatzsteuer, gewechselt werden. Dagegensprechen könnte, dass man als Praxisinhaber durch den Betrieb eines Eigenlabors ggfs. ohnehin umsatzsteuerpflichtig ist.