Vorsicht bei Bareinnahmen in der Praxis!

Im Bayerischen Zahnärzteblatt von Oktober 2022 war der in der Anlage beigefügte Artikel zum o. g. Thema abgedruckt. Zunächst reibt man sich verwundert die Augen, dass dies auch in Arzt- und Zahnarztpraxis gelten sollen, war doch das ursprüngliche Ziel dieser Vorschriften Steuerverkürzungen bei bargeldintensiven Betrieben, wie z. B. Friseuren, Gaststätten usw. zu erschweren.

Die Finanzverwaltungen der einzelnen Bundesländer gehen mit diesem Thema recht unterschiedlich um. Während die bayerische Finanzverwaltung dies, zumindest bislang, entspannt sah, gab es in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen schon Probleme damit.

Elektronische Systeme mit Kassenfunktion müssen mit einer sogenannten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Ob es sich bei der von Ihnen verwendeten Software und dem darin enthaltenen Kassenbuch um ein elektronisches System mit Kassenfunktion im Sinne der Vorschrift handelt, können wir Ihnen aufgrund der Vielzahl der im Einsatz befindlichen Systeme nicht sagen.

Um diesem Problem zu begegnen gibt es verschiedene Optionen:
Mandanten welche DATEV Unternehmen Online verwenden, können das kostenlose Kassenbuch verwenden. Dieses fällt nicht unter die Vorschrift. Die Verwendung von DATEV Unternehmen Online ist für Sie kostenlos. Sie können auf Bargeldzahlungen in der Praxis verzichten und nur noch bargeldlose Zahlungen akzeptieren.

Außerdem besteht weiterhin die Möglichkeit da Einnahmen-Kassenbuch händisch zu führen. Von der Verwendung von EXCEL Tabelle raten wir ab.